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Barrierearme-/freie Wohnung

Erst wenn alle Voraussetzungen nach einer bestimmten DIN erfüllt sind, spricht man von einer barrierefreien Wohnung. Ist sie lediglich in Teilen behindertengerecht ausgestattet, z. B. wenn die Wohnung schwellenlos ist und ein behindertengerechtes Bad, aber keinen stufenlosen Zugang zur Wohnungstür besitzt, spricht man von einer barrierearmen Wohnung. Wenn eine Wohnung behindertengerecht genutzt werden kann, spricht man von Barrierefreiheit. Um diese zu erreichen, müssen häufig Umbauten vorgenommen werden. Dies sind z. B. Veränderungen in Bad und WC, Verbreiterung der Türen, Anbringung von Geländern innerhalb der Wohnung und spezielle Vorrichtungen, damit die Menschen mit Behinderungen ihre Wohnungen ohne fremde Hilfe erreichen und nutzen können. Hierzu gibt es gesonderte Regelungen, was die Zustimmung des Vermieters betrifft.

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