Technische Fragen
Heizthermostate kostensparend nutzen
Leiter Investmanagement, Herr Reimann
"Die Thermostate in den Wohnräumen ermöglichen eine sparsame Verwendung der Heizenergie, da sie selbstständig und zuverlässig für eine konstante Innentemperatur sorgen. Wenn Ihr Thermostatventil mit Einstellziffern ausgestattet ist, sind angenehme Wohnraumtemperaturen bereits bei der Ziffer 3 oder III zu erreichen. Es ist nicht sinnvoll, die Heizkörper für mehrere Stunden am Tage oder während der Nacht völlig abzustellen.
Die Temperatur sollte nicht mehr als 2 °C bis 3 °C vermindert werden. Beim Lüften (ca. 5 bis 10 Minuten) der Wohnräume sind die Thermostatventile in die niedrigste Stellung zu bringen. Nach dem Schließen der Fenster ist das Thermostat natürlich wieder auf die ursprüngliche Einstellung zu drehen."
Ablesung der elektrischen Heizkostenverteiler (EHKV)
Betriebskostenmanagement, Frau Schnabel
"Die Verbrauchskosten der Heizung ergeben sich aus den Ableseeinheiten der Heizkostenverteiler. Der Verbrauch wird anhand der abgelesenen Einheiten auf dem Heizkostenverteiler ermittelt. Alle Geräte speichern per 01.01. um 0.00 Uhr den Wert der Ablesung ab. Die Mieter haben die Möglichkeit, den Vorjahreswert (Altwert) bis zu 364 Tage nach der Abspeicherung vom Display des EHKV abzulesen. Sie sollten wissen, es existieren wechselnde Anzeigen der Heizkostenverteiler. Der aktuelle Anzeigewert/Verbrauch heißt beispielsweise 02540 und der Altwert (Vorjahreswert) zum Beispiel M03458."
Einbau Rauchwarnmelder
Betriebskostenmanagement, Frau Schnabel
"Die SWB Städtische Wohnungsbau GmbH hat bis zum 31.12.2015 den gesamten Wohnungsbestand mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Hier findet ihr nützliche Informationen zur Funktionsweise der Rauchmelder: https://www.swb-schoenebeck.de/media/download/merkblatt-rauchwarnmelder.pdf"
Legionellenprüfung im Wohnungsbestand
Geschäftsführerin, Frau Meyer:
"Durch das Inkrafttreten der novellierten Trinkwasserverordnung ab dem 01.11.2011 gibt es für Vermieter von Wohnungen einige Veränderungen.
Nach dieser Verordnung müssen Großanlagen zur Trinkwassererwärmung jährlich an repräsentativen Probenahmestellen auf Legionellen untersucht werden.
Im Gesetzestext sind einige Pflichten für Eigentümer von Trinkwasseranlagen geregelt, die wir nachfolgend näher erläutern möchten:
Untersuchungspflichten gemäß § 14 Absatz 3
Der Unternehmer oder Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, der eine (mobile Versorgungsanlage) oder (ständige Wasserverteilung) betreibt, in der sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet (entsprechend DVGW W551, ein Trinkwassererwärmer größer als 400 Liter ist oder über 3 Liter in jeder Rohrleitung nach dem Trinkwassererwärmer) und es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (z. B. Dusche), hat künftig einmal jährlich das Wasser durch ergänzende Untersuchungen auf Legionella spec. untersuchen zu lassen. Diese Untersuchungen dürfen nur spezielle Labore ausführen (entsprechende Listen führen die Gesundheitsämter der Landkreise). Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Gesundheitsämtern mitzuteilen.
Pflichten bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes
Ab einem Wert über 100 Legionellen KBE pro 100 ml Wasser ist das Ergebnis ebenfalls dem Gesundheitsamt mitzuteilen und es sind Maßnahmen zu deren Reduktion einzuleiten.
Dokumentationspflichten
Die Wasseruntersuchungen sind entsprechend des Gesetzestextes zu dokumentieren und 10 Jahre aufzubewahren.
Informationspflichten
Über das Ergebnis der Untersuchung werden die Mieter mittels Aushang entsprechend informiert.
Für alle Mieter bedeutet die neue Trinkwasserverordnung, dass sie gegebenenfalls mit der Abrechnung einer neuen Betriebskostenart rechnen müssen, denn die Kosten für die Untersuchung stellen Betriebskosten dar.
Aus diesem Grund haben alle Mieter im Dezember 2011 die Ankündigung dieser Betriebskostenart schriftlich erhalten."
Wenden Sie sich an uns, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben.